Die Grundschuld dient als Sicherheit für den Darlehensgeber. Durch die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch hat der Darlehensgeber das Recht, seine Forderungen aus dem Erlös einer Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Im Gegensatz zur Hypothek muß der Darlehensgeber bei einer eingetragenen Grundschuld seine Forderungen nicht nachweisen. Eine Grundschuld kann z. B. gleichzeitig mehrere Forderungen sichern. Außerdem kann nach Rückzahlung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens ein neues Darlehen aufgenommen werden, ohne daß dadurch eine neue Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden muß. Da die Grundschuld flexibler zu handhaben ist als die Hypothek, wird ihr heute fast immer der Vorzug gegeben.
(siehe auch Grundpfandrecht)
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