PAngV
In §6 der Preisangabenverordnung  (PAngV) ist u.a. geregelt, wie der Effektivzins zu berechnen ist. Auszug §6 Abs. 1 PAngV: Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.

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