Staatliche Förderung
Im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus gewährt der Staat Finanzierungshilfen, um den Bau bzw. den Erwerb von selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen zu erleichtern. Das zweite Wohnungbaugesetz (II. WBauG) liefert die Grundlage für die Förderung über den 1.,2. bzw. 3. Förderweg. Diese staatliche Förderung ist an einige Voraussetzungen gebunden, die von den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich festgelegt sind. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei folgenden Behörden: · Baden-Württemberg Bürgermeisterämter, Landratsämter · Bayern Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter oder kreisfreie Städte) · Berlin Wohnungsbau-Kreditanstalt · Bremen Amt für Wohnung und Städtebauförderung (für Stadt Bremen) Amt für Bauförderung des Magistrats der Stadt Bremerhaven (für die Stadt Bremerhaven) · Hamburg Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt · Hessen Magistrat bzw. Kreisausschüsse · Niedersachsen Landkreise, kreisfreie Städte · Nordrhein-Westfalen Gemeinde, Kreise, kreisfreie Städte · Rheinland Pfalz Landsratsämter, Gemeinde- und Stadtverwaltung · Saarland Bestimmte zugelassene Kreditinstitute · Schleswig-Holstein Landräte, Oberbürgermeister · Neue Bundesländer Zuständige Stellen der Gemeinde und Kreisverwaltung Ein Rechtsanspruch auf Begünstigung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus besteht jedoch nicht.