Dienstbarkeit
Unter Dienstbarkeit versteht man ein im Grundbuch eingetragenes Recht eines Dritten, eine fremde Sache zu einem bestimmten Umfang zu nutzen (z. B. Nießbrauch, Wegerecht, Wohnungsrecht etc.) oder Handlungen zu unterlassen (z. B. Gewerbeverbot).

Verwandte Beiträge
Grundbuch, Gliederung